Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Englmair Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Stossier Oberndorfer&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wels, wegen EUR 18.000,00 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Linz vom 10. April 2025, Cg*-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war seit Februar 2021 mit der Führung der Buchhaltung, der Bilanzierung und der steuerlichen Beratung der Klägerin beauftragt.
Die Klägerin begehrt EUR 18.000,00 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden mit der Begründung, diese habe zahlreiche Fehlbuchungen durchgeführt. Dadurch seien der Klägerin Kosten von EUR 18.000,00 für die Kontrolle der Buchhaltung und Korrektur der Fehlbuchungen durch die neue Buchhalterin bzw Steuerberaterin entstanden. Da nicht auszuschließen sei, dass weitere bislang noch nicht entdeckte Fehlbuchungen existierten, die weiteren Behebungsaufwand verursachten, und es möglicherweise zu „steuerlichen Nachzahlungen“ komme, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten. Sollten Jahresabschlüsse korrigiert werden müssen, könnte das überdies Auswirkungen auf das Verhältnis der Klägerin zu Geschäftspartnern haben und beispielsweise dazu führen, dass die Bank der Klägerin die Finanzierung entziehe oder sich zumindest die dementsprechenden Konditionen verschlechterten.
Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil die Beklagte bis Ende November 2023 Leistungen für die Klägerin erbracht habe. Daher sei selbst bei Zugrundelegung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (kurz: AAB 2018), deren Vereinbarung allerdings bestritten werde, die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Davon abgesehen beziehe sich Pkt 6 der AAB 2018 nur auf Gewährleistungsansprüche, nicht aber auf die hier gegenständlichen Schadenersatzansprüche. Die Klägerin habe erst durch die nachfolgende Überprüfung durch ihre neue Steuerberaterin ab etwa Mitte Dezember 2023 Kenntnis von den Fehlern der Beklagten, dem dadurch verursachten enormen Behebungsaufwand und damit von Schaden und Schädiger erlangt. Im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 21. Mai 2024 sei daher auch die verkürzte Verjährungsfrist nach Pkt 7.4 der AAB 2018 noch nicht abgelaufen gewesen, wobei der Fristenlauf in der Zeit zwischen 13. Februar 2024 und 15. Mai 2024 aufgrund der von den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen ohnehin gehemmt gewesen sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte (ua) die Verjährung der Ansprüche ein. Der Beseitigungsanspruch der Klägerin sei gemäß Pkt 6.2 der AAB 2018 erloschen, weil die Beklagte ihre letzte Leistung am 16. Oktober 2023 erbracht habe. Allfällige Schadenersatzansprüche seien verjährt, weil die Klägerin jedenfalls Anfang November 2023 bereits in Kenntnis der angeblichen Schäden gewesen sei. Darüber hinaus sei zwischen den Streitteilen entgegen den Ausführungen der Klägerin auch keine Hemmung der Verjährung in der Zeit zwischen 13. Februar 2024 und 15. Mai 2024 vereinbart worden. Unrichtig sei jedenfalls auch, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin jemals eine Haftung dem Grunde nach anerkannt hätte.
Nach Einschränkung der Verhandlung auf die Frage der Verjährung (S 3/ON 7.2) erkannte das Erstgerichtmit dem angefochtenen Zwischenurteil nach § 393a ZPO, dass die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt seien. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten vier bis zwölf des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen:
Der Geschäftsführerin der Klägerin fielen Unklarheiten in der Buchhaltung der Beklagten auf, welche diese auch bei der Beklagten monierte. Im März 2023 monierte die Geschäftsführerin der Klägerin, dass Beträge aktiviert werden und richtig verbucht werden müssten und ihr Honorar nicht richtig verbucht sei und bat um Berichtigung. Der Geschäftsführerin fiel auch auf, dass die Offene-Posten-Liste sehr lang ist. Die Unvollständigkeit der Buchhaltung und die lange Offene-Posten-Liste war zumindest seit 10. Juli 2023 immer wieder ein Thema zwischen den Parteien. Die Geschäftsführerin der Klägerin vertraute darauf, dass die Unklarheiten behoben werden. Am 3. November 2023 monierte die Geschäftsführerin der Klägerin bei der Beklagten, dass „Rasenmäher-Traktor“ im Wareneinkauf gebucht sei, ihr Honorar doppelt eingebucht sei, die Offene-Posten-Liste nicht bearbeitet werde und eine Rechnung, obwohl „Storno Rechnung“ darauf stehe, als Kundenforderung gebucht sei.
Mit E-Mail vom 13. November 2023 monierte die Geschäftsführerin der Klägerin Fehler der Mitarbeiter der Beklagten auszugsweise wie folgt:
„Nochmals möchte Ich festhalten das sehr viele Fehler durch Ihre Mitarbeiter passiert:
Punkt 1: offene Posten Liste: Es gibt sehr viele Rechnungen die bereits bezahlt sind aber nicht ausgebucht.
[…]
Und viele weitere mehr.....
Des weiteren kann ich nicht verstehen, warum Lieferantenforderungen die beglichen sind immer noch auf der OP Liste stehen, diese Vorgehensweise ist ein bisschen komisch!
Geschäftsführerhonorar doppelt verbucht Nov 22 (8000,00 und 7800)
Rasenmähertraktor auf Wareneinkauf verbucht
Geschäftsführerbezug wieder doppelt verbucht Nov. 21 (10500 und 11500)
Rechnung als Kundenforderung verbucht, wobei das eine Storno ist zb. RG 4763
Ich habe hunderte mal gebeten diese Sachen zu berichtigen, aber nach 3 Jahren gebe ich es auf!
Mich hat es Stunden gekostet ihre Mitarbeiter auf diese immer wiederkehrenden Fehler aufmerksam zu machen, auch meine Zeit kostet Geld. Das ist nicht meine Aufgabe dafür bezahle ich Sie.
Kurze Übersicht punkto finanziell:
1.488,00 € Überzahlung
zzgl. 700,00 € Gerichtskosten
zzgl. 1.000,00 € Zeitaufwand meinerseits, Ihre Arbeit zu prüfen.
3.188,00 €
- 2.500,00 Bilanz 21/22
688,00 Guthaben
Vorschlag meinerseits, Sie übermitteln uns prompt die Bilanz von 21/22 senden hierzu keine Rechnung mehr wie in der Übersicht dargestellt, und buchen die letzte Monatsrechnung aus, und somit trennen uns die Wege. […]“.
Der Geschäftsführer der Beklagten antwortete auf diese E-Mail am 14. November 2023 wie folgt:
„Sehr geehrte Frau C*,
ich habe mir nun die Auswertungen der letzten drei Jahre angesehen.
In unserer Auswertung sind die GF Bezüge richtig verbucht, sollte es Tatsächlich nicht gestimmt haben, wurde alles korrigiert.
Zu ihrer Information im aktuellen Jahr 23/24 stehen aktuell € 49.199!!!!! auf dem Konto ungeklärte Posten, weil uns dazu die Belege fehlen. Hier enthalten sind Auch die fehlenden Belege betreffend das Jahr 22/23. Ich habe Ihnen das Konto angehängt, eine unendliche Liste.
Nur soviel dazu, dass Sie die Vorbereitung der BH im Griff haben ….. auch Der Informationsfluss ist sogar It. Herrn D* nicht vorhanden, wir haben Keine Glaskugel (Thema Hofumbau).
Morgen werden wir die Endabrechnung durchführen. [...]“
Wann Unklarheiten und die lange Offene-Posten-Liste der Klägerin zum ersten Mal auffielen, kann nicht festgestellt werden. Der Geschäftsführerin der Klägerin war spätestens am 13. November 2023 die Erfolglosigkeit der Verbesserung erkennbar.
Die Geschäftsführerin der Klägerin entschied sich im September/Oktober 2023, einen anderen Steuerberater zu suchen.
Die Klägerin brachte das letzte Mal im September 2023 Unterlagen für die Buchhaltung zur Beklagten.
Die Beklagte führte am 16. Oktober 2023 die Umsatzsteuervoranmeldung 08 für die Klägerin durch. Dabei handelte es sich um die letzte von der Beklagten für die Klägerin durchgeführte Umsatzsteuervoranmeldung. Dies war auch die letzte von der Beklagten erbrachte Leistung, welche in das Leistungsverzeichnis der Beklagten unter der Position „Buchhaltung“ eingetragen wurde. Die letzte im Leistungsverzeichnis der Beklagten unter der Position „Jahresabschluss“ verzeichnete Leistung der Beklagten war am 1. September 2023. Die Beklagte reichte jedoch noch am 22. November 2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2022 beim Firmenbuchgericht ein.
Darüber hinaus wurde von der Beklagten nach Rücksprache mit der Steuerberaterin E* F*-G* [der neuen Buchhalterin bzw Steuerberaterin der Klägerin, Anm des Berufungsgerichts] noch eine Korrektur des Jahresabschlusses vorgenommen, da in diesem falsche Gesellschafter eingetragen waren. E* F*-G* korrigierte den Jahresabschluss 2022 nicht.
Die Steuerberaterin E* F*-G* übernahm am 14. November 2023 die steuerliche Vertretung der Klägerin und zeigte dies der Beklagten am selben Tag in einer E-Mail an und ersuchte um Übermittlung der Unterlagen für die Buchhaltung, den Jahresabschluss, die Lohnverrechnung und sonstige relevante Unterlagen.
Die Beklagte übermittelte am 22. November 2023 der Steuerberatung E* F*-G* die Buchhaltungsunterlagen. Die Mitarbeiterin der E* F*-G* begann sodann zu buchen und sagte, dass die Buchhaltung unstimmig sei.
Die Steuerberaterin E* F*-G* übermittelte am 29. November 2023 die Umsatzsteuervoranmeldung 09 dem Finanzamt. Danach begann sie die Unstimmigkeiten zu klären; ihr fiel auf, dass das Konto ** unklare Buchungsfälle zwischen 10 und 13 Seiten hatte, die nicht zugeordnet werden konnten. E* F*-G* und ihre Mitarbeiterin fingen sodann an, jedes Konto und jeden offenen Posten aufzumachen, sowie Kundenkonten und offene Posten bei Lieferanten anzufordern. Die Bereinigungsarbeiten dauerten bis 31. Jänner 2024, bis 20. Februar 2024 wurde sodann die Bilanz fertiggestellt. Auch nach dem 31. Jänner 2024 wurden noch Bereinigungsarbeiten durchgeführt.
Anfang Dezember 2023 teilte E* F*-G* der Klägerin mit, dass es Unstimmigkeiten gibt, den Umfang dieser Unstimmigkeiten wusste E* F*-G* zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Darüber hinaus teilte sie der Geschäftsführerin der Klägerin mit, dass Fehler vorhanden seien, welche sich auf den Gewinn und den Verlust auswirken würden. Der Klägerin waren bis zu diesem Zeitpunkt das Ausmaß der von ihr bereits wahrgenommenen Unklarheiten und deren Auswirkungen nicht bewusst. Für die Bereinigung der Buchhaltung verrechnete E* F*-G* der Klägerin EUR 18.000,00 (inkl USt) für 100 Arbeitsstunden.
Am 13. Februar 2024 forderte der Rechtsvertreter der Klägerin die Beklagte auf, den Betrag von EUR 18.000,00 samt Anwaltskosten der Klägerin zu bezahlen und rechtsverbindlich zu erklären und sich zu verpflichten, dass die Beklagte für alle zukünftigen finanziellen Nachteile, insbesondere Steuernachzahlungen durch die von der Beklagten gesetzten fehlerhaften Buchhaltungs- und Bilanzierungshandlungen im Zeitraum Februar 2021 bis Oktober 2023 die Klägerin schad- und klaglos stelle und allfällig auftretende Schäden ersetze.
Der Geschäftsführer der Beklagten antwortete am 21. Februar 2024 nachfolgend:
„Sehr geehrter Herr Dr. H*,
wir haben ihr Schreiben in Bezug auf die A* GmbH erhalten.
Wir bitten um Übermittlung der Rechnung (inklusive Leistungsaufgliederung) von Kollegin F*, den dazugehörigen Einzahlungsbeleg von der A* GmbH, sowie die erstellte Umbuchungsliste zu unserer Durchsicht.
[.…]“.
In einem weiteren Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 19. März 2024 übermittelte er die Leistungsaufstellung zur Honorarnote der neuen Steuerberaterin und bat die Beklagte, mit ihrer Versicherung Kontakt aufzunehmen, damit die Angelegenheit zielführend erledigt werden könne. Die Klägerin stehe zumindest konstruktiven Lösungsvorschlägen offen gegenüber.
Der Geschäftsführer der Beklagten verständigte nicht seine Versicherung und antwortete am 4. April 2024 nachfolgend:
„Sehr geehrter Herr Dr. H*,
besten Dank für ihr email. Leider war in ihrem email die Zahlungsbestätigung der € 18.000,00 nicht angehängt. Wir bitten um Nachreichung. Das sollte kein Problem sein, da der Betrag It. Rg. eingezogen wurde.
Nach reiflicher Überlegung finden wir den geforderten Betrag mehr als überhöht und sehen wir uns gezwungen, eine amtliche negative Feststellungsklage bei Gericht einzureichen, da wir weder das Stundenausmaß noch den Stundensatz als gerechtfertigt ansehen.
Wir würden von dieser Klage absehen, wenn von Ihnen ein angemessenes Honorar für diese Leistungen vorgeschlagen wird.
[…]“
Wenn von der Klägerin lediglich ein Drittel vom geforderten Betrag verlangt worden wäre, hätte der Geschäftsführer der Beklagten es sich noch einmal angesehen, ob eine Zahlung erfolgen kann.
Am 16. April 2024 sendete der Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten eine Zahlungsbestätigung über EUR 18.000,00 und forderte diese zur Zahlung desselben Betrags auf. Am 14. Mai 2024 antwortete ihm der Beklagtenvertreter und bestritt das Bestehen der Forderung der Klägerin auch dem Grunde nach und erklärte, dass Ansprüche wegen der vereinbarten AAB 2018 verjährt seien.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht letztendlich zu dem Ergebnis, dass zwar am 13. November 2023 für die Klägerin bereits erkennbar gewesen sei, dass eine Verbesserung der von ihr monierten Unklarheiten erfolglos bleiben werde. Dennoch könne daraus noch keine Kenntnis von Schaden und Schädiger abgleitet werden, weil der Klägerin in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei, welche Auswirkungen die von ihr erkannten Unklarheiten haben könnten und ob daraus ein Schaden resultiere. Das sei erst Anfang Dezember 2023 der Fall gewesen, als die (unverzüglich beauftragte) neue Steuerberaterin die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass Fehler vorhanden seien, welche sich auf Gewinn und Verlust auswirken würden. Daher sei die Klage hinsichtlich der Schadenersatzansprüche auch unter Zugrundelegung der in Pkt 7.4 der AAB 2018 festgelegten Frist von sechs Monaten nicht verjährt.
Auf die Mängelbeseitigungsansprüche sei Pkt 6.2 der AAB 2018 anwendbar. Der Lauf der sechsmonatigen Frist für die Mängelbeseitigung habe daher am 16. Oktober 2023 (dem Tag der Beendigung der Buchführung durch die Beklagte) zu laufen begonnen und am 16. April 2024 geendet. Allerdings sei nach den Feststellungen von – den Fristablauf hemmenden – Vergleichsverhandlungen der Parteien auszugehen, weil die Beklagte zunächst Vergleichsbereitschaft signalisiert und erst am 14. Mai 2024 den Anspruch grundsätzlich abgelehnt habe. Angesichts der wenige Tage später (am 21. Mai 2024) eingebrachten Klage sei der Anspruch daher noch nicht verjährt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 500a ZPO).
Die Beklagte macht in ihrer Rechtsrüge zwei Punkte geltend, und zwar einerseits, dass für die Klägerin Schaden und Schädiger bereits am 13. November 2023 erkennbar gewesen seien (und nicht erst – wie das Erstgericht meinte – Anfang Dezember 2023; Pkt 4.1 der Berufung). Andererseits verneint sie die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist, weil keine Vergleichsverhandlungen stattgefunden hätten (Pkt 4.2 der Berufung).
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist sogleich auf Pkt 4.2 der Berufung einzugehen.
Vergleichsgespräche führen nach ständiger Rechtsprechung zu einer Ablaufshemmung der Verjährung (RS0034518). Verhindert wird daher das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist (RS0034518 [T11], RS0034450 [T3], RS0034501 [T3, T10]). Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (RS0034518 [T5], RS0034450 [T13]; vgl auch RS0066481; siehe dazu auch Vollmaier in Fenyves /Kerschner/ Vonkilch , Klang 3Vor §§ 1494–1496 ABGB Rz 7 mwN). Wesensmerkmal von Vergleichsverhandlungen ist die typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen (RS0034565 [T2]; 3 Ob 106/23v). Dabei ist jeder Meinungsaustausch zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen (oder dessen Versicherer) über den Schadensfall als Verhandlung über den Schadenersatz anzusehen, sofern der Ersatzpflichtige oder dessen Versicherer nicht sofort mitteilt, dass er jeden Schadenersatz ablehnt (RS0066481).
Vor diesem Hintergrund ist es auf der Basis der festgestellten (oben wiedergegebenen) Korrespondenz nicht korrekturbedürftig, wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass die Beklagte den Anspruch erst mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 14. Mai 2024 (der Klägerin per E-Mail am 15. Mai 2024 übermittelt, siehe Beil ./I) vollumfänglich ablehnte, davor aber Vergleichsbereitschaft bestanden habe. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung 1 Ob 256/05m stützt, ist damit für sie nichts zu gewinnen. Diese befasst sich nämlich primär damit, unter welchen Voraussetzungen ein Vergleich zustande kommt, sagt aber nichts darüber aus, wann von – den Lauf einer Verjährungsfrist hemmenden – Vergleichsgesprächen auszugehen ist.
Zutreffend hat das Erstgericht ansonsten – im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – auch ausgeführt, dass die Verjährungsfrist zu Beginn der Vergleichsverhandlungen noch nicht abgelaufen war und die Klage nach deren Scheitern rechtzeitig eingebracht wurde. Dem tritt die Berufung im Übrigen gar nicht entgegen.
Soweit sich die Beklagte auf ein Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2024 beruft, mit dem die Ansprüche bereits endgültig abgelehnt worden sein sollen, gibt es dazu weder Feststellungen, noch ist ein solches Schreiben aktenkundig (womöglich handelt es sich um ein Versehen bei der Datumsbezeichnung, existiert doch nur ein mit diesem Tag datiertes Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin , vgl Beil ./H).
Daraus folgt aber, dass es auch nicht darauf ankommt, wann genau die Klägerin Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangte. Selbst wenn – der Berufung (Pkt 4.1) folgend – das schon am 13. November 2023 der Fall gewesen wäre, wäre der Ablauf der Verjährungsfrist durch die Vergleichsverhandlungen gleichermaßen gehemmt, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung nicht mehr einzugehen ist.
Zusammengefasst war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 4 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bestätigung eines Zwischenurteiles die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten, weil der kostenrelevante Erfolg, der die Entscheidung auch über die Höhe des festgestellten Anspruchs voraussetzt, noch nicht feststeht (RS0035896). Auch im Fall eines Zwischenurteils nach § 393a ZPO steht der kostenrelevante Erfolg noch nicht fest, ist doch eine Klagsabweisung trotz Abwehr des Verjährungseinwands noch aus anderen Gründen möglich. Daher gilt auch insoweit der Kostenvorbehalt nach § 393 Abs 4 ZPO (RS0128615; OLG Linz 4 R 25/21f; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.443 mwN).
Zum Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist festzuhalten, dass die Klägerin ihr Feststellungsinteresse mit EUR 1.000,00 bewertete. Das Berufungsgericht – das an die Bewertung durch die Klägerin nicht gebunden ist (RS0042617 ) – erachtet das allerdings als zu gering bemessen. Angesichts der von der Klägerin behaupteten umfassenden Auswirkungen der möglichen Fehlbuchungen (nicht nur im Hinblick auf den Behebungsaufwand, sondern auch in Bezug auf steuerrechtliche Konsequenzen sowie im Hinblick auf das Verhältnis zu Geschäftspartnern, Gläubigern und der finanzierenden Bank; vgl S 5/ON 1 und S 14/ON 5) ist es durchaus denkbar, dass allfällige künftige Schäden annähernd das Ausmaß des (behaupteten) bereits eingetretenen Schadens erreichen. Daher war auszusprechen, dass der Wert des Streitgegenstands insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die Beantwortung der Frage, ob die Parteien den Lauf einer Verjährungsfrist hemmende Vergleichsverhandlungen geführt haben, hängt von den Umständen Einzelfalls ab.
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