JudikaturJustizRS0122018

RS0122018 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2007

Ist der Bestand des Eigentumsrechts in einem Grundbuchsverfahren zu einem Zeitpunkt Vorfrage, zu dem um die Verbücherung bereits angesucht, diese aber noch nicht bewilligt ist, ist in richtigem Verständnis des § 29 GBG auf den Zustand der begehrten Erledigung abzustellen. Der Erwerber hat bereits durch die Präsentation seines die Eintragung rechtfertigenden Gesuchs beim Buchgericht das Grundbuch für sich in Anspruch genommen, wobei die dabei zu setzende Plombe den Beginn des Eintragungsakts anzeigt. Mit der Erledigung eines später eingelangten Gesuchs auf Klagsanmerkung und Anmerkung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG 2002 muss zugewartet werden, bis der zuvor beantragte Eintragungsakt der bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts abgeschlossen ist (vergleiche jüngst 5 Ob 291/06i).

Ein Zuwarten ist - wie im Anlassfall - dann nicht mehr notwendig, wenn der Eigentumserwerb (des neuen Eigentümers) bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

Aus dem Grundbuchsstand ergibt sich dann ein Hindernis gegen die begehrte Eintragung im Sinn des § 94 Abs 1 Z 1 GBG.