§ 128
§ 128 — GBG 1955
§ 128 — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12035047
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der höheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.