BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchZweyter Theil desErste Abtheilung des Sachenrechtes.III. Vermischter Zuwachs.§ 438

§ 438Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung.

In Kraft seit 01. Januar 1812
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