JudikaturJustizRS0121097

RS0121097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2015

Wird einem Versicherungsnehmer durch einen von ihm (angeblich) geschädigten Dritten der Streit verkündet, so ist der Haftpflichtversicherer zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention - außer bei uneingeschränkter Deckungszusage auch bei Unterbleiben der Nebenintervention durch den Versicherungsnehmer - verpflichtet.

Entscheidungen
2