JudikaturJustizRS0120958

RS0120958 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2023

Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten. Zu prüfen ist, ob Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vom Gericht in einer Weise vorgenommen wurden, die das gesamte Strafverfahren als unfair erscheinen lassen.

Entscheidungen
36