JudikaturJustizBsw1874/13

Bsw1874/13 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2018

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Lopez Ribalda u.a. gg. Spanien, Urteil vom 9.1.2018, Bsw. 1874/13.

Spruch

Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK - Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 4.000,– an jede der Bf. für immateriellen Schaden (4:3 Stimmen); € 500,– an die ErstBf. und je € 568,86 an die übrigen Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die fünf Bf. waren bei einer Supermarktkette als Kassiererinnen angestellt. Nachdem es zu Fehlbeständen gekommen war, installierte ihr Arbeitgeber am 15.6.2009 Überwachungskameras. Einige sichtbare Kameras waren auf die Ein- und Ausgänge des Supermarkts gerichtet. Daneben fokussierten nicht sichtbare Kameras auf die Kassen, um das Verhalten der Angestellten zu überwachen. Das Personal wurde lediglich über die Anbringung der sichtbaren Kameras informiert. Die nicht sichtbaren Geräte wurden hingegen auch gegenüber dem Betriebsrat verschwiegen.

Am 25. bzw. 29.6.2009 wurden alle des Diebstahls verdächtigen Angestellten zu individuellen Gesprächen vorgeladen. Während dieser Treffen räumten die Bf. in Gegenwart eines Gewerkschaftsvertreters und des rechtlichen Vertreters des Unternehmens ein, sich an Diebstählen beteiligt zu haben. Die Dritt-, Viert- und FünftBf. unterzeichneten Vergleichsvereinbarungen, wonach sie ihre Entlassung nicht anfechten würden, während der Arbeitgeber im Gegenzug erklärte, auf Strafanzeigen zu verzichten. Daraufhin wurden sie noch am selben Tag entlassen. Wie auf den Videoaufzeichnungen zu erkennen war, hatten es die Bf. Kunden und Kollegen gestattet, das Geschäft mit nicht bezahlten Waren zu verlassen. Zudem hatten sie nach erfolgtem Einscannen von Waren an der Kasse die Verkäufe wieder storniert. Einige von ihnen hatten auch selbst Waren gestohlen.

Alle fünf Bf. bekämpften ihre Entlassungen als unfair, wobei sie sich auch gegen die verdeckte Videoüberwachung aussprachen. Das Arbeitsgericht erklärte die Entlassungen für gerechtfertigt. Die Verwendung der Videoaufzeichnungen hätte Art. 20 des Arbeitnehmergesetzes entsprochen, wonach ein Arbeitgeber jene Überwachungsmaßnahmen ergreifen könne, die ihm zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitspflichten angemessen erschienen, solange er dabei die Menschenwürde achte. Im Fall eines begründeten Verdachts des Diebstahls wäre nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ein Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt. Im Fall der Dritt-, Viert- und FünftBf. befasste sich das Arbeitsgericht in erster Linie mit den Vergleichsvereinbarungen. Da es keine Anzeichen für irgendeine Ausübung von Druck erkannte und daher annahm, dass die Bf. die Erklärungen freiwillig unterzeichnet hatten, wurden diese für gültig befunden. Da das Arbeitsgericht die Entlassungen daher als gerechtfertigt ansah, erübrigte sich ein Eingehen auf die Zulässigkeit der Videoüberwachung.

Das Obergericht Kataloniens bestätigte diese Urteile. Sowohl die dagegen erhobenen Kassationsbeschwerden als auch die amparo-Beschwerden an das Verfassungsgericht wurden für unzulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Verbindung der Beschwerden

(40) Der GH beschließt [...] die Beschwerden angesichts ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds zu verbinden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(41) Die Bf. brachten vor, die von ihrem Arbeitgeber angeordnete verdeckte Videoüberwachung sowie die Aufzeichnung und die Verwendung der dadurch erlangten Daten in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten hätten ihr Recht auf Privatsphäre verletzt [...].

Zulässigkeit

(42) Wie der GH feststellt, ist die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(59) [...] Die verdeckte Videoüberwachung eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz muss als solche als ein erhebliches Eindringen in sein Privatleben angesehen werden. Sie hat eine gespeicherte und reproduzierbare Dokumentation des Verhaltens einer Person an ihrem Arbeitsplatz zur Folge, der sie sich wegen ihrer aus dem Arbeitsvertrag erwachsenden Verpflichtung, ihrer Arbeit an diesem Ort nachzugehen, nicht entziehen kann. Daher betrafen [...] diese Maßnahmen das »Privatleben« der Bf. iSv. Art. 8 Abs. 1 EMRK.

(60) [...] Obwohl der Zweck von Art. 8 EMRK im Wesentlichen darin besteht, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe seitens der staatlichen Behörden zu schützen, zwingt er den Staat nicht nur dazu, sich solcher Eingriffe zu enthalten. Zusätzlich zu dieser primär negativen Verpflichtung können sich aus einer effektiven Achtung des Privatlebens auch positive Verpflichtungen ergeben. Diese Verpflichtungen können das Ergreifen von Maßnahmen umfassen, die dazu gedacht sind, die Achtung des Privatlebens selbst im Bereich der Beziehungen von Personen untereinander zu gewährleisten.

(61) Der GH muss daher prüfen, ob der Staat im Kontext seiner positiven Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens und sowohl dem Interesse ihres Arbeitgebers am Schutz seiner Organisations- und Managementrechte betreffend sein Eigentum als auch dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Justizpflege getroffen hat.

(62) [...] Die verdeckte Videoüberwachung wurde durchgeführt, nachdem vom Filialleiter Verluste festgestellt worden waren, was einen begründeten Verdacht hinsichtlich der von den Bf. sowie von anderen Angestellten und Kunden verübten Diebstähle aufwarf.

(63) [...] Die erlangten Videodaten betrafen das Speichern und Verarbeiten personenbezogener Daten, die in engem Zusammenhang zur Privatsphäre standen. Dieses Material wurde dabei von verschiedenen Personen, die für den Arbeitgeber der Bf. tätig waren (darunter der Vertreter der Gewerkschaft und der rechtliche Vertreter des Unternehmens) verarbeitet und geprüft, bevor die Bf. selbst über die Existenz der Videoaufzeichnungen informiert wurden.

(64) [...] Die zur Zeit dieser Ereignisse geltende Gesetzgebung enthielt spezifische Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Tatsächlich hatten die Bf. nach § 5 des Datenschutzgesetzes einen Anspruch darauf, »vorab und ausdrücklich, präzise und unmissverständlich« über »das Bestehen einer Aufzeichnung persönlicher Daten oder die beabsichtigte Verarbeitung der Daten, deren Zweck und die Empfänger der Informationen [...]« in Kenntnis gesetzt zu werden. Art. 3 der Instruktion Nr. 1/2006 der spanischen Datenschutzbehörde präzisierte zudem, dass diese Verpflichtung auch für jeden galt, der Videoüberwachungssysteme verwendete, und in diesem Fall die überwachten Bereiche eindeutig gekennzeichnet werden mussten [...].

(65) [...] Wie die innerstaatlichen Gerichte anerkannten, kam der Arbeitgeber der Bf. seiner Verpflichtung nicht nach, die von der Datenverarbeitung betroffenen Individuen vom Bestehen eines Mittels zur Sammlung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren, wie dies in den genannten innerstaatlichen Bestimmungen vorgeschrieben war. [...] Die Regierung hat zudem insbesondere anerkannt, dass die Arbeitnehmer nicht über die Installation verdeckter Kameras, die auf die Kassen gerichtet waren, oder über ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz informiert worden waren.

(66) Ungeachtet dessen waren die Maßnahmen nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte gerechtfertigt (weil ein begründeter Verdacht des Diebstahls vorliegen würde), angemessen zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels sowie notwendig und verhältnismäßig, weil kein anderes gleich effektives, weniger stark in das Recht der Bf. auf Achtung der Privatsphäre eingreifendes Mittel zum Schutz der Rechte des Arbeitgebers zur Verfügung gestanden wäre. [...]

(67) [...] Die Situation des vorliegenden Falls unterscheidet sich von jener in Köpke/D. In jenem Fall waren die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitgeber auf verdeckte Videoüberwachung eines Angestellten zur Untersuchung einer Straftat zurückgreifen konnte, noch nicht gesetzlich geregelt [...], als der Arbeitgeber die verdeckte Videoüberwachung wegen des gegen zwei Arbeitnehmerinnen bestehenden Verdachts des Diebstahls durchführte. Im vorliegenden Fall legte allerdings das zur relevanten Zeit geltende Recht eindeutig fest, dass jeder Erheber von Daten die betroffenen Personen über das Mittel zur Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren musste. In einer Situation, in der das Recht jeder betroffenen Person, über Bestehen, Ziel und Art verdeckter Videoüberwachung informiert zu werden, vom Gesetz klar geregelt und geschützt war, hatten die Bf. eine vernünftige Erwartung, dass ihre Privatsphäre geschützt wäre.

(68) Zudem folgte die verdeckte Videoüberwachung im vorliegenden Fall anders als in Köpke/D nicht auf einen vorangehenden begründeten Verdacht gegen die Bf. und richtete sich folglich nicht spezifisch gegen sie, sondern geschah wochenlang, ohne zeitliche Beschränkung und während der gesamten Arbeitszeit gegen alle an den Kassen arbeitenden Angestellten. [...] Die Entscheidung für den Einsatz von Überwachungsmaßnahmen beruhte auf einem allgemeinen Verdacht gegen das gesamte Personal aufgrund der Unregelmäßigkeiten, die zuvor vom Filialleiter aufgedeckt worden waren.

(69) Folglich kann der GH die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte über die Verhältnismäßigkeit der vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen zum legitimen Ziel des Schutzes des Interesses des Arbeitgebers am Schutz seiner Eigentumsrechte nicht teilen. [...] Die vom Arbeitgeber durchgeführte Videoüberwachung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, entsprach nicht den Anforderungen von § 5 des Datenschutzgesetzes und insbesondere nicht der Verpflichtung, die betroffenen Personen vorab ausdrücklich, präzise und unmissverständlich über das Bestehen und die besonderen Merkmale eines Systems zur Erhebung personenbezogener Daten zu informieren. Der GH stellt fest, dass die Rechte des Arbeitgebers zumindest bis zu einem gewissen Grad durch andere Mittel gewährleistet hätten werden können, beispielsweise indem die Bf. [...] vorab auf die Installation eines Systems zur Videoüberwachung hingewiesen und ihnen die im Datenschutzgesetz umschriebenen Informationen gewährt worden wären.

(70) Angesichts dieser Überlegungen und ungeachtet des Ermessensspielraums des belangten Staates gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass es die innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall verabsäumten, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens [...] und dem Interesse des Arbeitgebers am Schutz seiner Eigentumsrechte zu treffen. [Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).]

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

(71) Die Bf. rügten [...] die Verwendung der Überwachungsvideos, welche die Begehung der Diebstähle bewiesen, als Beweismittel durch die innerstaatlichen Gerichte.

(72) Die Dritt-, Viert- und FünftBf. brachten zudem vor, dass die Vergleichsvereinbarung, mit der die Fairness ihrer Entlassung begründet wurde, nicht als Beweis verwendet hätte werden dürfen, weil sie aufgrund der unrechtmäßig erlangten Videoaufzeichnungen unter Druck unterzeichnet worden wäre. Ihre in den Vergleichsvereinbarungen gegebenen Zustimmungen wären daher nicht gültig gewesen und die Vereinbarungen hätten daher für nichtig erklärt werden müssen.

Zulässigkeit

(74) Wie der GH feststellt, ist die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf alle Bf.

(87) Im vorliegenden Fall muss der GH prüfen, ob die Verwendung der konventionswidrig erlangten verdeckten Videoaufnahmen geeignet war, das Verfahren insgesamt unfair zu machen.

(88) Der GH stellt erstens fest, dass die Bf. im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens und in der Begründung ihrer Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit hatten, sowohl die Authentizität als auch die Verwendung des durch diese Einrichtungen erlangten Beweismaterials anzufechten. Die innerstaatlichen Gerichte aller Instanzen [...] befassten sich mit ihren diesbezüglichen Einreden.

(89) Wie der GH weiters bemerkt, waren die umstrittenen Aufzeichnungen nicht die einzigen Beweise, auf die sich die Urteile stützten, mit denen die Entlassungen für gerechtfertigt erklärt wurden. Was die ErstBf. betrifft, waren die wichtigsten Beweise, die für die Fairness ihrer Entlassung sprachen, nicht nur die aus der verdeckten Überwachung stammenden Aufzeichnungen, sondern auch die Zeugenaussagen einer ebenfalls [...] entlassenen Kollegin, des Filialleiters, des Gewerkschaftsvertreters und des Rechtsvertreters des Unternehmens. Auch was die übrigen Bf. betrifft, waren die Aufzeichnungen gleichermaßen nicht der wichtigste für die Fairness der Entlassungen sprechende Beweis, sondern ebenso die Aussagen von Kolleginnen [...], des Filialleiters, des Gewerkschaftsvertreters und des Rechtsvertreters des Unternehmens.

(90) Angesichts dessen kommt der GH zum Ergebnis, dass nichts vorgebracht wurde, das die Schlussfolgerung unterstützen würde, den Verteidigungsrechten der Bf. wäre im Hinblick auf die herangezogenen Beweise nicht angemessen entsprochen worden oder deren Beurteilung durch die innerstaatlichen Gerichte wäre willkürlich gewesen.

(91) Folglich stellt der GH fest, dass die Verwendung des heimlich aufgezeichneten Materials nicht den Anforderungen der von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Fairness widersprach. [Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich aller Bf. betreffend die Verwendung der in Verletzung von Art. 8 EMRK erlangten Beweise (einstimmig).]

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Dritt-, die Viert- und die FünftBf.

(92) Der GH wird sich nun der Frage zuwenden, ob die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte über die Gültigkeit der Vergleichsvereinbarungen gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen hat.

(93) [...] Die innerstaatlichen Gerichte befassten sich sorgfältig mit der Zulässigkeit und Verlässlichkeit der Vergleichsvereinbarungen. Die Bf. hatten reichlich Gelegenheit, die Gültigkeit der Vereinbarungen anzufechten und die innerstaatlichen Gerichte befassten sich mit allen von ihnen vorgebrachten Argumenten und lieferten ausführliche Begründungen für die Gültigkeit der Zustimmung der Bf.

(94) Wie der GH weiters feststellt, fanden die innerstaatlichen Gerichte keine Hinweise auf irgendeinen Druck, der die Bf. angeblich dazu bewegte, die Vergleichsvereinbarungen zu unterzeichnen. Insbesondere stellten die innerstaatlichen Gerichte fest, dass das Verhalten des Arbeitgebers nicht als Drohung aufgefasst werden könnte, welche die Zustimmung der Bf. ungültig machen würde, sondern als legitime Ausübung seines Rechts, über die Einleitung von Strafverfahren gegen die Bf. zu entscheiden, die auch bereits freiwillig ihre Beteiligung an den Diebstählen eingestanden hatten. Das Fehlen jedes Anzeichens für Zwang oder Druck wurde bei der Verhandlung vom Vertreter der Gewerkschaft sowie vom Rechtsvertreter des Unternehmens bestätigt, die beide bei diesen Besprechungen anwesend waren.

(95) Der GH sieht im vorliegenden Fall keinen Grund dafür, die diesbezügliche Beweiswertung der innerstaatlichen Gerichte in Frage zu stellen. Tatsächlich kann der GH nicht selbst die Tatsachen beurteilen, die ein nationales Gericht dazu geführt haben, eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Andernfalls würde er als Gericht vierter Instanz handeln und damit die ihm gesetzten Grenzen überschreiten.

(96) Angesichts dieser Überlegungen stellt der GH fest, dass in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffend die Dritt-, die Viert- und die FünftBf. erfolgt ist (einstimmig).

Zur weiteren Behauptung einer Verletzung

(97) Die ErstBf. behauptete schließlich auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK [...] durch die mangelhafte Begründung der Urteile betreffend die Fairness ihrer Entlassung [...].

(99) Dieser Teil der Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher [...] als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Je € 4.000,– an jede der Bf. für immateriellen Schaden (4:3 Stimmen; abweichende Sondervoten von Richterin Polácková, gefolgt von Richter Pastor Vilanova, sowie von Richter Dedov); € 500,– an die ErstBf. und je € 568,86 an die übrigen Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Allan/GB v. 5.2.2002 = NL 2002, 254 = ÖJZ 2004, 196

Peck/GB v. 28.1.2003 = NL 2003, 19 = ÖJZ 2004, 651

Bykov/RUS v. 10.3.2009 (GK) = NL 2009, 77

Köpke/D v. 5.10.2010 (ZE) = NLMR 2010, 335 = EuGRZ 2011, 471

Söderman/S v. 12.11.2013 (GK) = NLMR 2013, 413

Barbulescu/RO v. 5.9.2017 (GK) = NLMR 2017, 430

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 09.1.2018, Bsw. 1874/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2018, 38) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/18_1/Ribalda.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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