JudikaturJustizBsw19600/15

Bsw19600/15 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
28. März 2017

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache R. S. gg. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 28.3.2017, Bsw. 19600/15.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verurteilung eines Soldaten auf Basis der Aussage einer sogenannten "Vertrauensperson" der Bundeswehr.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. war vom 1.3.2001 bis zum 28.2.2013 Soldat der deutschen Bundeswehr. Er wurde darüber informiert, dass der Konsum von Drogen sowohl im Dienst als auch außerhalb davon disziplinarrechtlich verboten sei. Von Juli 2002 bis März 2009 konsumierte der Bf. in seiner Freizeit mehrmals Cannabis. Ein anderer Soldat meldete dem Disziplinarvorgesetzten den Drogenkonsum des Bf., worauf sich dieser einem Drogentest unterziehen musste. In diesem Zusammenhang informierte der Disziplinarvorgesetzte den Bf. zwar gemäß § 32 Wehrdisziplinarordnung über sein Schweigerecht, jedoch nicht über das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren, da dieses Recht in dieser Bestimmung nicht vorgesehen war. Nachdem der Bf. dem Disziplinarvorgesetzten gestanden hatte, Cannabis konsumiert zu haben, informierte dieser den Wehrdisziplinaranwalt, der eine Voruntersuchung einleitete.

Nachdem er am 22.4.2009 aus eigenen Stücken ein zweites Geständnis abgelegt hatte, riet ihm der Disziplinarvorgesetzte, die sogenannte Vertrauensperson – die von den Soldaten gewählt wird und sowohl betreffend die Interessen der Soldaten als auch jene der Bundeswehr eng mit dem Disziplinarvorgesetzten kooperiert und auch als Ansprechpartner für Soldaten dient – aufzusuchen, damit diese im Rahmen des Disziplinarverfahrens eine vorteilhafte Aussage zu seinen Gunsten treffen könne. Zugleich informierte der Disziplinarvorgesetzte den Bf. über sein Widerspruchsrecht im Hinblick auf die Beiziehung der Vertrauensperson zum Verfahren. Daraufhin suchte der Bf. Letztere auf und berichtete ihr über seinen Drogenkonsum.

Am 28.4.2009 wurde der Bf. zum ersten Mal über sein Recht, einen Anwalt zu kontaktieren, informiert. Am 11.5.2009 wurden sowohl der Bf. als auch die Vertrauensperson offiziell befragt, wobei Ersterer schwieg, Letztere jedoch über die Unterhaltung mit dem Bf. aussagte. Am 29.7.2010 befand das Truppendienstgericht Nord den Bf. eines Disziplinarvergehens für schuldig und verhängte gegen ihn für dreißig Monate ein Verbot der Beförderung sowie eine Gehaltskürzung von 5?%.

Am 28.6.2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Berufung des Bf. gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord ab. Im Hinblick auf die Zulassung der Aussage der Vertrauensperson als Beweismittel befand es, dass das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK nicht verletzt wurde. Insbesondere sei die Vertrauensperson nicht berechtigt gewesen, die Aussage zu verweigern und der Bf. habe sich ihr zuvor aus freien Stücken anvertraut. Außerdem hätten ihm weder sein Disziplinarvorgesetzter noch die Vertrauensperson gesagt, dass sie seine Informationen vertraulich behandeln würden.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) und Abs. 3 EMRK (Verteidigungsrechte), da das Disziplinarverfahren gegen ihn unfair gewesen wäre, weil die Aussage der Vertrauensperson als Beweis zugelassen wurde, obwohl er vor seinem Geständnis vor der Vertrauensperson nicht über sein Recht informiert wurde, einen Anwalt zu kontaktieren.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

(30) Der Bf. behauptete, dass seine Rechte unter Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK verletzt worden seien. Dies einerseits aufgrund des Fehlens eines Strafverteidigers im Anfangsstadium des Strafverfahrens, welches von seinem Disziplinarvorgesetzten geführt wurde, andererseits weil sein Disziplinarvorgesetzter ihm geraten hatte, mit einer Vertrauensperson zu sprechen, die ihn weder über sein Aussageverweigerungsrecht noch sein Recht, einen Anwalt zu kontaktieren, informierte. Unter Bezugnahme auf Stojkovic/F und B […] bringt der Bf. vor, dass sein Gespräch mit der Vertrauensperson, die – wie er behauptete – auf Anweisung des Disziplinarvorgesetzten handelte, einer offiziellen Befragung ähnelte. Die Aussage der Vertrauensperson hätte nicht als Beweis zugelassen werden dürfen, da der Bf. eine berechtigte Erwartung hatte, dass jede Aussage, die er ihr gegenüber tätigte, vertraulich bleiben würde. […] Der Bf. macht geltend, dass er nicht eines Disziplinarvergehens schuldig gesprochen worden wäre, wenn die Aussage der Vertrauensperson nicht zugelassen worden wäre, da die anderen Beweismittel, auf die man sich stützte, für seine Schuld nicht ausreichend schlüssig gewesen wären.

(33) Der GH stellt fest, dass der Bf. wegen einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Soldat verurteilt wurde, welche von ihrer Natur her eher eine Verwaltungsübertretung als eine Straftat darstellte und auch im innerstaatlichen Recht als solche eingestuft war. […] Der GH erwägt zwar, dass die verhängte Strafe von der vorherigen Feststellung einer Schuld abhing. Allerdings erachtet er die Strafe, die der Bf. zu erhalten riskierte – im Wesentlichen eine Beförderungssperre und eine Gehaltskürzung – für milder als eine Entlassung aus den Streitkräften. Nun könnte aber nicht einmal eine solche als strafrechtliche Sanktion iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK betrachtet werden. […] Angesichts des Vorstehenden schlussfolgert der GH, dass der strafrechtliche Zweig des Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

(34) Was den zivilrechtlichen Zweig des Art. 6 EMRK betrifft, hat der GH festgehalten, dass die besondere Natur der Beziehung zwischen dem einzelnen Beamten und dem betreffenden Staat den Ausschluss der Garantien von Art. 6 EMRK bei gewöhnlichen Arbeitsrechtsstreitigkeiten wie jenen, die sich auf den Lohn, Zulagen oder ähnliche Ansprüche beziehen, grundsätzlich rechtfertigen kann. Es besteht in der Tat die Annahme, dass Art. 6 EMRK anwendbar ist. In Bayer/D und Vanjak/HR stellte der GH fest, dass der zivilrechtliche Zweig des Art. 6 EMRK auf das Disziplinarverfahren hinsichtlich der Bf., die Beamte waren, Anwendung fand. Im vorliegenden Fall hatte der Bf. wie im Fall Bayer/D das Recht, die Vorwürfe anzufechten, die gegen ihn bei den Verwaltungsgerichten in zwei Instanzen vorgebracht worden waren. Das deutsche System sicherte somit das Recht des Bf. auf ein Gericht, bei dem das Recht auf Zugang einen Aspekt darstellt. Daraus folgt, dass Art. 6 EMRK unter seiner zivilrechtlichen Ausprägung und den verschiedenen Garantien, die darin verkörpert sind, auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

(35) Der GH wiederholt, dass – obwohl die Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 EMRK eine gewisse Relevanz außerhalb der strengen Grenzen des Strafrechts haben, insbesondere was Disziplinarverfahren betrifft, die unter den zivilrechtlichen Zweig des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen – den nationalen Gerichten ein »größerer Spielraum« zukommt, wenn sie sich mit Fällen befassen, die zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen, da die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK in solchen Fällen weniger strikt sind […]. Art. 6 EMRK legt keine Regeln im Hinblick auf die Zulässigkeit von Beweisen als solche fest, was daher eine Angelegenheit des nationalen Rechts ist. Es ist nicht die Aufgabe des GH, die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel festzulegen, sondern zu beantworten, ob das Verfahren als Ganzes, einschließlich der Art und Weise, auf welche die Beweismittel erlangt wurden, fair war. Bei der Bestimmung, ob das Verfahren als Ganzes fair war, muss die Frage, ob der Bf. die Gelegenheit hatte, Beweise anzufechten und deren Verwendung zu widersprechen, untersucht werden. Insofern das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, betroffen ist, ist die Art und der Grad des Zwangs, das Bestehen relevanter Rechtsschutzeinrichtungen im Verfahren und die Verwendung jeglichen so erhaltenen Materials zu untersuchen, wenn man beurteilt, ob ein Verfahren den Wesenskern dieses Rechts zunichte gemacht hat.

(36) Der GH merkt an, dass die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Bf. in seiner Freizeit unter Verstoß gegen seine Pflichten als Soldat Cannabis konsumiert hatte, auf der Aussage eines Zeugen, der vor dem Beginn jeglicher Verfahren über den Drogenkonsum des Bf. Bescheid wusste, auf dem Ergebnis des Drogentests und auf der Aussage der Vertrauensperson über das Gespräch, dass diese mit dem Bf. geführt hatte, basierte. Es bemerkte, dass weder das erste Geständnis des Bf. am 20.3.2009 noch sein zweites Geständnis am 22.4.2009 als Beweis zugelassen werden konnten. Insofern, als sich der Bf. über das Fehlen eines Strafverteidigers in der Anfangsphase des Disziplinarverfahrens, das von seinem Disziplinarvorgesetzten geführt wurde, beschwerte, stellt der GH fest, dass das einzige Beweismittel, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützte und in Bezug auf das dieser Aspekt ins Spiel kommen konnte, die Aussage der Vertrauensperson war.

(37) Unbestritten ist, dass der Bf. vor seiner Entscheidung, mit einer Vertrauensperson zu sprechen und dieser seinen Drogenkonsum zu gestehen, nicht über sein Recht informiert wurde, einen Anwalt zu kontaktieren.

(38) Allerdings berücksichtigt der GH, dass die Vertrauensperson erstmals am 11.5.2009 befragt wurde und dass der Bf. der Teilnahme der Vertrauensperson am Verfahren nicht widersprach, nachdem er am 28.4.2009 über sein Recht, einen Anwalt zu kontaktieren, informiert worden war. Darüber hinaus hatte er die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Aussage der Vertrauensperson als Beweis anzufechten und das Bundesverwaltungsgericht […] legte sorgfältig und hinreichend begründet dar, warum sie sowohl unter innerstaatlichem Recht als auch unter der EMRK zulässig sei. Ferner konnte der Bf. die Vertrauensperson unter Beiziehung eines Anwalts als Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht vernehmen lassen.

(39) Bezugnehmend auf die Umstände des Geständnisses des Bf. an die Vertrauensperson betrachtet es der GH als zweifelhaft, ob der Bf. frei entschieden hat, diese über seinen Drogenkonsum zu informieren. Ihm war nämlich nicht bewusst, dass die Vertrauensperson als Zeuge im Gerichtsverfahren gegen ihn gehört werden könnte. Nichtsdestotrotz stellt der GH fest, dass der Bf. weder rechtlich verpflichtet war, mit der Vertrauensperson zu sprechen, noch unter Druck gesetzt wurde, dies zu tun oder gar ein Geständnis über seinen Drogenkonsum abzulegen. Obgleich ihm von seinem Disziplinarvorgesetzten geraten wurde, mit der Vertrauensperson zu sprechen, betrachtet der GH den vorliegenden Fall anders als die Rechtssache Stojkovic/F und B, in welcher der Bf. verdächtigt wurde, sich an einer Straftat beteiligt zu haben, und nach einer Anfrage des Untersuchungsrichters von der Polizei befragt wurde. Darüber hinaus stellt der GH fest, dass das Bundesverwaltungsgericht befand, dass der Disziplinarvorgesetzte des Bf., als er ihm riet, die Vertrauensperson aufzusuchen, sich der Tatsache nicht bewusst gewesen war, dass Letztere als Zeuge im Gerichtsverfahren gegen den Bf. gehört werden könnte und keine Absicht hatte, den Bf. hinsichtlich des Fehlens der Vertraulichkeit seiner Aussagen zu täuschen.

(40) Außerdem war der Bf. nur einem Disziplinarverfahren unterworfen, das unter den zivilrechtlichen Zweig des Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass die Rolle der Vertrauensperson im Wesentlichen jene eines Mitarbeitervertreters war und der Zweck der Unterhaltung zwischen dem Bf. und der Vertrauensperson nicht war, die Ermittlungen in dieser Sache voranzutreiben. Obwohl dies richtig ist, stellt der GH fest, dass die Aussage der Vertrauensperson ein wichtiges Beweismittel darstellte, um den Bf. eines Disziplinarvergehens schuldig zu sprechen, und somit nachteilig für ihn war. Dies verdeutlicht die Ambivalenz und das Dilemma der Rolle der Vertrauensperson in Disziplinarverfahren gegen Soldaten.

(41) Insoweit als der Bf. behauptete, dass er berechtigte Erwartungen hatte, dass jegliche Aussage, die er gegenüber der Vertrauensperson tätigte, vertraulich bleiben würde, berücksichtigt der GH, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Argument sorgfältig überprüft hat. Es stellte fest, dass die Vertrauensperson nach innerstaatlichem Recht gegenüber Drittparteien der beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet, aber nicht zur Zeugnisverweigerung vor dem Gericht berechtigt war. Der Begriff »Vertrauensperson« würde nicht implizieren, dass Soldaten, die eines Vergehens beschuldigt wurden, sich darauf verlassen konnten, dass sie in Verfahren, an denen sie beteiligt war, schwieg. Die Rolle der Vertrauensperson in Disziplinarverfahren wäre es nämlich, die Sichtweise eines Kameraden auf den Beschuldigten zu zeigen und so eine fundierte Ausübung des Ermessensspielraums zu ermöglichen. Das Gericht stellte zudem fest, dass weder der Disziplinarvorgesetzte des Bf. noch die Vertrauensperson dem Bf. gesagt hätten, dass die Vertrauensperson den Inhalt ihrer Unterhaltung vertraulich behandeln würde. Nichts hielt den Bf. davon ab, diesbezüglich eine Frage zu stellen, bevor er sich mit ihr unterhielt oder ihr seinen Drogenkonsum gestand.

(42) Im Hinblick auf das Vorbringen des Bf., dass das Bundesverwaltungsgericht seine Einrede gegen die Zulassung der Aussage der Vertrauensperson fälschlicherweise als verspätet zurückwies, stellt der GH fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rolle der Vertrauensperson im Disziplinarverfahren analysierte und begründete, warum die Interessen des angeklagten Soldaten ausreichend von seinem Recht geschützt wurden, der Teilnahme der Vertrauensperson am Verfahren vor dessen Eröffnung zu widersprechen. Es erklärte ferner, warum die Vertrauensperson nicht dazu verpflichtet war, dem Bf. eine qualifizierte Belehrung zu erteilen. Der GH berücksichtigt diese Feststellung, erwägt aber auch, dass die Rechte eines beschuldigten Soldaten in Disziplinarverfahren effektiver sichergestellt würden, wenn dieser darüber informiert würde, dass Unterhaltungen mit der Vertrauensperson nicht unbedingt vertraulich sind, da Letztere als Zeuge in darauffolgenden Gerichtsverfahren gehört werden und Aussagen tätigen kann, die zum Vorteil oder zum Nachteil des Soldaten sein können. Eine solche Vorabinformation würde es dem Soldaten erleichtern, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er in einer Unterhaltung mit der Vertrauensperson selbstbelastende Erklärungen tätigen und der Teilnahme der Vertrauensperson am Gerichtsverfahren vor dessen Eröffnung widersprechen sollte.

(43) Insbesondere unter Berücksichtigung, dass das vorliegende Disziplinarverfahren unter den zivilrechtlichen Zweig des Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt, dass die Aussage der Vertrauensperson nicht das einzige und entscheidende Beweismittel war, dass es keine Elemente von Zwang, Bedrängung oder Täuschung gab und dass der Bf. die Zulässigkeit der Aussage der Vertrauensperson anfechten und sie als Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht vernehmen konnte, schlussfolgert der GH, dass das Verfahren als Ganzes betrachtet nicht den Erfordernissen an seine Fairness zuwiderläuft.

(44) Demzufolge ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und muss gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Engel u.a./NL v. 8.6.1976 = EuGRZ 1976, 221

Bykov/RUS v. 10.3.2009 (GK) = NL 2009, 77

Bayer/D v. 16.7.2009

Vanjak/HR v. 14.1.2010

Stojkovic/F und B v. 27.10.2011

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 28.3.2017, Bsw. 19600/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 222) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_3/R.S..pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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