JudikaturJustizRS0120765

RS0120765 – AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2018

Die Unschuldsvermutung wird nur verletzt, wenn die Schuld der betroffenen Person behauptet wird, nicht aber, wenn nur das weitere Bestehen eines Tatverdachtes festgestellt wird (zum österreichischen StEG).

Entscheidungen
9