JudikaturJustizRS0115929

RS0115929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache; bei anderer Vorgangsweise läge eine Rechtsverweigerung vor. Der Kurator (oder der mit Besorgung und Verwaltung des Nachlasses beauftragte Erbe) könnte dann namens der ruhenden Verlassenschaft etwa auf Nichtigerklärung des Übergabsvertrags und Ausfolgung der Liegenschaft klagen.

Entscheidungen
13