RS0113270 – OGH Rechtssatz
RS0113270 – OGH Rechtssatz
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Werden in einem Tatbestand auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt, so wird bedingter Vorsatz unterstellt, der daher in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung nicht ausdrücklich erwähnt zu werden braucht. Es genügt eine entsprechende Erläuterung in der Rechtsbelehrung.