JudikaturJustizRS0111531

RS0111531 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2012

Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Vertragsparteien, die sich das Recht vorbehalten wollen, eine Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, haben die Möglichkeit der Abgabe eines entsprechenden Vorbehalts zu Art 1 des EurAuslÜbk. Von dieser Möglichkeit haben etwa die Skandinavischen Staaten, die Niederlande und Ungarn Gebrauch gemacht. Österreich hat hingegen keinen entsprechenden Vorbehalt zu Art 1 des Übereinkommens erklärt. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben, und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Art 1 EurAuslÜbk), kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen.

Entscheidungen
10