JudikaturJustizRS0110899

RS0110899 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2000

Wird von den Hauptparteien im Zuge des Berufungsverfahrens ein gerichtlicher Vergleich (mit gegenseitiger Kostenaufhebung) abgeschlossen, verletzt die Partei, die ihrem Vertragspartner den Streit verkündet hatte, worauf dieser auf ihrer Seite dem Verfahren als Nebenintervenient beitrat, jedenfalls dann keine nachvertraglichen (nachwirkenden) Treuepflichten und Sorgfaltspflichten, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten auch aus eigenwirtschaftlichen Interessen erfolgte (Möglichkeit von Regreßansprüchen) selbst wenn er auf Grund von Kostenentscheidungen der ersten Instanz Anspruch auf (teilweisen) Kostenersatz gegen die andere Partei gehabt hätte.

Entscheidungen
2