3Ob224/04v – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Friedrich T*****, wider die verpflichtete Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, wegen 83.956,44 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 10. August 2004, GZ 7 R 139/04b-6, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Betreibende zeigt das Vorliegen erhebliche Rechtsfragen nicht auf. Dass (nicht das Datum der Behebung der hinterlegten Briefsendung, sondern) der Beginn der Abholfrist nach dem ZustG für den Beginn der Rekursfrist maßgebend ist, hat bereits das Rekursgericht dargelegt. Auch bei einer unvertretenen Partei könnte das behauptete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts an der Verspätung ihres gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Rechtsmittels ändern (EFSlg 30.473, 39.668; RIS-Justiz RS0006992, RS0109747).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).