JudikaturJustizRS0108837

RS0108837 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2016

Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß mit der fristgerechten Zahlung eines Betrages von rund neunhundertfünfzigtausend Schilling die Schuld getilgt ist, bei Verzug aber weitere zweihunderttausend Schilling zu zahlen sind, ist auf Grund der gesetzlichen Wertungen des § 39a VersVG, § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 KO als vereinbart anzunehmen, daß eine bloße geringe Nichterfüllung (hier S 69, 95) die weitere Zahlungspflicht nicht auslöst.

Entscheidungen
8