JudikaturJustizRS0105715

RS0105715 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2018

Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer überantwortete Auswahl der Person des Verwalters vorweg; dementsprechend ist gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Verwalters und zur Eignung der für diese Funktion ausersehenen Person zu äußern, und zwar noch in erster Instanz, weil für Verfahren nach § 26 WEG in höherer Instanz das Neuerungsverbot gilt.

Entscheidungen
5