JudikaturJustizRS0101774

RS0101774 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2018

Für diese besondere Art der Teilung hat der Gesetzgeber die Schaffung des Titels für die Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. Derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen. Diese Darlegungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass der Beklagte einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen muss. Eine solche Entscheidung kann nur das Gericht treffen, sei es im streitigen oder - gemäß § 351 EO - im Exekutionsverfahren. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht, und eben das hat der Beklagte - nach richterlicher Anleitung im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO - darzutun. Bleiben Zweifel an dieser Möglichkeit, geht das zu seinen Lasten, sodass einem zumindest als Hauptbegehren aufrecht erhaltenen Zivilteilungsbegehren oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen.

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