JudikaturJustizRS0099130

RS0099130 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2020

Gegen einen Angeklagten kann nicht wegen eines Verhaltens, das ihm nicht bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt wurde, sondern auf das die Anklage erst in der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde, in Abwesenheit gemäß § 427 StPO verhandelt und ein Urteil gefällt werden.

Entscheidungen
25