JudikaturJustizRS0097797

RS0097797 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2014

Wohl entscheidet die Dienstbehörde allein, ob der Gegenstand der Vernehmung ein solcher ist, dass ein hierüber abgelegtes Zeugnis die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzen würde; dem Gericht steht jedoch das Recht zur Prüfung zu, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 151 Z 2 StPO in Frage kommen können (SSt 41/75).

Entscheidungen
10