JudikaturJustizRS0092969

RS0092969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2021

Begriff der Drohung mit einer Verletzung am Körper - Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre: Als gefährliche Drohung im Sinn der Begehungsmittel nach §§ 105 Abs 1 und 202 Abs 1 StGB ist gemäß § 74 Z 5 StGB - unter den dort ferner normierten Voraussetzungen - eine Drohung mit einer Verletzung am Körper anzusehen, wenn damit eine zumindest den Kriterien des § 83 StGB genügende Körperverletzung in Aussicht gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der (nachhaltig) beunruhigende Wirkungsgrad der Androhung von Schlägen und Misshandlungen auch ohne Erwähnung allfälliger (die Drohung solcherart ausdrücklich aggravierender) Verletzungsfolgen die objektive Eignung miteinschließt, begründete Besorgnis des Tatopfers vor zumindest nach § 83 Abs 2 StGB tatbestandsgemäßen Verletzungsfolgen zu erwecken.

Entscheidungen
7