RS0079255 – OGH Rechtssatz
RS0079255 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat der Lenker eines Fahrzeuges seine Absicht, nach links abzubiegen rechtzeitig angezeigt (§ 11 Abs 2) und sich davon überzeugt, dass niemand zum Überholen angesetzt hat (§ 12 Abs 1), dann ist er nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Er darf vielmehr darauf vertrauen (§ 3), dass ein nachfolgender Kraftfahrzeugführer dieses Manöver wahrnehmen und sich vorschriftsmäßig verhalten und ihn rechts überholen werde (§ 15 Abs 2 lit a). In diesem Falle braucht er auch an Kreuzungen (§ 2 Abs 1 Z 17) nicht damit zu rechnen, links überholt zu werden (§ 16 Abs 2 lit c).