Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Wie sich aus dem offenen Grundbuch ergibt, ist der Kläger Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, GB *****. Zu A 2-LNR 3a war die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ua hinsichtlich des Grundstücks 1358/1 (GZ 3.1 P 35/94) ersichtlich gemacht. Die Ersichtlichmachung im Grundbuch besta…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig, da die Klage vom Berufungsgericht aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung zurückgewiesen wurde (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), er ist aber nicht berechtigt. Einleitend ist nochmals hervorzuheben, dass die Löschung der Ersichtlichmachung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahre…