RS0041535 – OGH Rechtssatz
RS0041535 – OGH Rechtssatz
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Zur Frage des Rechtszuges im Verfahren in Binnenschifffahrtssachen. Die Sonderbestimmungen für das Rechtsmittelverfahren in Binnenschifffahrtssachen betreffen lediglich die zweite Instanz, der Rechtszug an die dritte Instanz nach den allgemeinen Bestimmungen der ZPO ist aber nicht ausgeschlossen und somit sind Revision und Rekurse gegen die Entscheidung der Schifffahrtsobergerichte zulässig.