(1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.
(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 2 bis 9, § 26 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 bis 3 und 7a, § 42 Abs. 2 Z 3, 3a und 8, § 107, § 109 Abs. 7, § 118, § 125 sowie § 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaißau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fußach .
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
Anl. 1
…zu § 1 Abs. 1 Verzeichnis der Gewässer: 1. Im Burgenland: Lacken im Seewinkel Neufelder See Neusiedlersee 2. In Kärnten: Afritzer See Aichwalder See Baßgeigensee Bodenseen Faaker…
§ 1 Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1…
§ 45 Geltungsbereich
…1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer. (2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schifffahrtsanlagen…
§ 3 Geltungsbereich
…1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer. (2…