§ 7 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 7 Allgemeine Sorgfaltspflicht — SchFG
§ 7 Allgemeine Sorgfaltspflicht — SchFG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013
Inkrafttretungsdatum
07. August 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40155129
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
1. die Gefährdung von Menschenleben;
2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
5. Verunreinigungen der Gewässer.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.