Wenn ein nicht ausschließlich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenes Bezirksgericht ein Urteil der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen oder ein besonderes Bezirksgericht für Handelssachen ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, hat es dies auf Antrag (§ 258 Absatz 3) im Urteil anzuführen.
Rückverweise
JN · Jurisdiktionsnorm
§ 3 §. 3.
…der Rechtszug gegen Urteile und Beschlüsse eines besonderen Bezirksgerichtes für Handelssachen und gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten, entsprechend bezeichneten (§ 446 ZPO.) Urteile eines anderen Bezirksgerichtes an das Handelsgericht. (2) In dritter Instanz hat über Rechtsmittel gegen Urtheile und Beschlüsse der Bezirksgerichte (Revision, Recurs) der Oberste Gerichtshof…