JudikaturJustizRS0039255

RS0039255 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen.

Entscheidungen
63