JudikaturJustizRS0038400

RS0038400 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2022

Für gesetzwidrige Handlungen von Landesorganen oder Gemeindeorganen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung haftet der Bund für gesetzwidrige Handlungen der Gemeindeorgane in Ausübung des vom Lande übertragenen Wirkungskreises haftet das Land. Die Wendung "die als ihre Organe handelnden Personen" sind im Sinne der Organtheorie (und nicht der Funktionstheorie) auszulegen. Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist immer nur eine physische Person. Die Gemeinde an sich kann daher nie Organ sein. Der Bund haftet nicht für die Amtsverletzung der dem Landeshauptmann untergeordneten Beamten, wobei kein Unterschied zu machen ist, ob ein Landesbeamter oder ein Gemeindefunktionär als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung tätig wird.

Entscheidungen
25