RS0037404 – OGH Rechtssatz
RS0037404 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei Verneinung des Fortbestehens eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozessverhältnisses (wegen wirksamer Klagsrücknahme oder streitbeendender Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches, aber auch wegen Gesamtrechtsnachfolge einer Prozesspartei in die Rechtsstellung des Prozessgegners und ähnlichen) ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Rekurszulässigkeit und Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens anzunehmen.