Text Begründung: Die klagende Partei brachte gegen die beklagte Partei sowie gegen Dr. Herbert G***, Rechtsanwalt in Wien 6., und Mag. Walter S***, Immobilienverwalter in Wien 1., eine auf Zuspruch des Betrages von 400.000 S samt Anhang zur ungeteilten Hand gerichtete Klage ein. Die klagende Partei nimm…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Es ist zulässig, neben dem aus dem Titel der Amtshaftung in Anspruch genommenen Rechtsträger auch weitere Mitschädiger aus einem anderen Rechtstitel zu klagen. In einem solchen Fall liegt eine subjektive Klagehäufung aufgrund einer formellen Stre…