JudikaturJustiz1Ob143/13f

1Ob143/13f – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Z*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.601,58 EUR und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. Juni 2013, GZ 5 Nc 4/13a 3, mit dem die Rechtssache an das Landesgericht Leoben delegiert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (AZ 39 Cg 69/13s) eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein. Sie leitet ihre Ansprüche aus dem Fehlverhalten eines Richters dieses Gerichts ab.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Das Oberlandesgericht Graz bestimmte iSd § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Leoben als zuständiges Amtshaftungsgericht erster Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Delegierung gerichtete Rekurs der Klägerin ist zulässig (RIS-Justiz RS0105631), aber nicht berechtigt.

Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichte, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, abgeleitet wird.

Die Klägerin wendet sich nicht gegen eine Delegierung an sich. Sie verweist aber auf den bereits in der Klage gestellten Antrag, anstatt des angerufenen (nach § 9 Abs 1 AHG als Amtshaftungsgericht erster Instanz zuständigen) Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein anderes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, was im Schutzzweck des § 9 Abs 4 AHG iVm § 31 Abs 2 JN Deckung finde. Eine solche Delegierung sei aufgrund ihres Wohnsitzes in W***** und des Sitzes des Klagevertreters in Innsbruck iSd § 31 JN zweckmäßig. Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung übersieht sie allerdings, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ausschließlich eine Delegierung nach der zwingenden (RIS Justiz RS0050131) Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG war. Ihre Amtshaftungsansprüche werden ausschließlich auf ein Fehlverhalten eines Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz gestützt. Vorwürfe gegen Richter des Oberlandesgerichts Graz erhebt die Klägerin hingegen nicht. Die in § 9 Abs 4 AHG ausgesprochene Delegierung an ein Landesgericht innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz entspricht somit der Rechtslage (1 Ob 164/11s; 1 Ob 41/13f).

Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten ist abzuweisen, weil dem amtswegigen Delegierungsverfahren nach § 9 Abs 4 AHG ein Kostenersatz fremd ist (1 Ob 233/02z mwN).