Spruch Die Bürgschaftsschuld verjährt ohne Rücksicht auf die für die Hauptschuld geltende Verjährung in dreißig Jahren und erlischt nur bei tatsächlicher früherer Verjährung der Hauptschuld mit dieser; eine Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptschuldner muß der Bürge innerhalb der dreißigjährigen Ve…
Text Die beklagte Partei übernahm mit Bürgschaftserklärung vom 18. Oktober 1972 die Verpflichtung, bis zu einem Betrag von 80 000 S allen auf Grund der Bestimmungen des Zollgesetzes entstehenden Abgabenschulden der Firma Fritz M GesmbH aus Wareneinfuhren gemäß § 1357 ABGB als Bürge und Zahler beizutreten…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Das Gesetz enthält keine Sonderbestimmungen über die Verjährung der Bürgschaftsschuld als solche. Da die Eingehung einer Bürgschaft nicht zu den "Geschäften des täglichen Lebens" gehört, findet die besondere Verjährungszeit des § 1486 ABGB keine Anwendung. Für Bürgscha…