JudikaturJustizRS0031088

RS0031088 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2022

Der Geschädigte ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung aufzuwenden. Vielmehr ist es Sache des Schädigers, dieses allenfalls in Form eines angemessenen Vorschusses im Rahmen seiner Ersatzpflicht zur Verfügung zu stellen. Der Geschädigte muß den Schädiger erforderlichenfalls dazu auffordern.

Entscheidungen
30