JudikaturJustiz2Ob26/86

2Ob26/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot P***, Gemeindeangestellter, 8900 Selzthal 237, vertreten durch Dr. Alois K***, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagten Parteien

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 11.517,49 (darin S 2.400,-- Barauslagen und S 828,86 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 22.6.1980 schwere Verletzungen, für deren Folgen die beklagten Parteien zur Gänze haften. Der Kläger stand zur Unfallszeit in Berufsausbildung zum Koch und beabsichtigte, diesen Beruf auch tatsächlich auszuüben. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger von den Beklagten nach mehreren Klagsausdehnungen bzw. Einschränkungen zuletzt den Ersatz von Verdienstentgang für die Zeit vom 1.7.1981 bis 31.12.1984 im Betrage von S 283.880,76 s.A. und die Leistung einer monatlichen Rente von S 7.289,-- ab 1.1.1985. Vorgenannter Verdienstentgang ergebe sich ausgehend davon, daß der Kläger als Koch bei steigenden Löhnen, angefangen 1981 mit über S 12.000,--, zuletzt einschließlich der mit S 3.000,-- zu bewertenden freien Station und 14-maliger Entlohnung jährlich S 20.000,-- netto im Monatsdurchschnitt verdient hätte. Von seinen jeweiligen fiktiven Einkünften seien nur die Versehrtenrente der A*** und die seit 1.5.1983 erzielten Verdienste als Angestellter der Gemeinde Selzthal im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringen, nicht aber jene Leistungen der A***, die anläßlich seiner Umschulung zum Bürokaufmann im beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum Linz erbracht wurden und nur der Deckung von Mehrauslagen gedient hätten. Nach dieser Berechnung ergebe sich auch der zuletzt geltend gemachte Rentenanspruch.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Bei Berücksichtigung des tatsächlich erzielbaren Einkommens des Klägers im Kochberuf ergebe sich im Hinblick auf die Leistungen der A*** und die tatsächlichen Verdienste des Klägers als Gemeindeangestellter kein unfallskausaler Verdienstentgang. Der Kläger müsse sich sämtliche wie immer gearteten Leistungen der A*** anrechnen lassen, zumal diese wegen aller ihrer Leistungen bei den Beklagten Rückgriff nehme.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 243.177,96 s.A. sowie eine monatliche Verdienstentgangsrente von S 1.642,65 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 40.702,80 s.A. und das Rentenmehrbegehren von monatlich S 5.646,35 ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge; hingegen wurde der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß unter Einbeziehung des unbekämpften und des bestätigten Teiles dem Kläger insgesamt S 195.217,64 s.A. sowie ab 1.1.1985 eine monatliche Rente von S 1.196,83 zugesprochen wurden; das Mehrbegehren von insgesamt S 88.663,12 s.A. und das Rentenmehrbegehren von insgesamt monatlich S 6.092,17 wurden abgewiesen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit damit die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 37.181,-- s.A. und eines Rentenmehrbegehrens von monatlich S 5.000,-- ab 1.1.1985 bestätigt wurde, wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht, allenfalls an das Erstgericht; hilfsweise wird Abänderung im Sinne des Zuspruches von insgesamt S 225.217,64 s.A. sowie einer Rente von monatlich S 6.197,-- ab 1.1.1985 an den Kläger beantragt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die erkennbar nur gegen den bestätigenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes, welcher an Geld den Betrag von S 300.000,-- übersteigt - es kommt hinsichtlich des Rentenbegehrens noch § 58 Abs 1 JN i.d.F. vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur Anwendung - gerichtete Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO), jedoch nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Höhe des Verdienstentganges des Klägers strittig. Diesbezüglich hat das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Zum Unfallszeitpunkt befand sich der Kläger als Kochlehrling in Ausbildung in Schladming. Aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes war es ihm möglich, nach Absolvierung von 50 % der Lehrzeit mit Sondergenehmigung der Landesregierung eine Nachsicht zu bekommen, und er konnte daher nach dem Unfall die Prüfung als Koch ablegen. Der Kläger hat den Beruf als Koch aus Freude an diesem Beruf ergriffen, in seiner Familie sind mehrere Personen, so seine Großmutter und sein Onkel als Koch bzw. im Gastgewerbebetrieb tätig. Der Kläger hat bereits während der Lehrzeit erkannt, daß der Beruf des Kochs für ihn der richtige ist, und er wäre mit Sicherheit ständig als Koch tätig gewesen. Er hat auch während seiner Lehre nie Schwierigkeiten mit seinem Beruf gehabt, seine Schulerfolge in der Berufsschule waren mittelmäßig. Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger im zweiten Lehrjahr, war, wie ihm sein damaliger Dienstgeber bestätigt, als Koch überdurchschnittlich begabt und hat seinen Beruf sehr geliebt. Der Kläger hätte zwar bei seinem damaligen Dienstgeber als Koch weiter beschäftigt bleiben können, doch hatte er sich diesbezüglich nicht festgelegt, sondern die Absicht, nach Tirol oder Vorarlberg arbeiten zu gehen, bzw. im Falle eines günstigen Angebotes auch ins Ausland, allenfalls nach Deutschland. Aufgrund des Unfalles hat er sich naturgemäß nicht mehr konkret um allfällige Arbeitsplätze gekümmert. Des weiteren wußte der Kläger auch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht, ob er auf einem fixen Arbeitsplatz oder in einem Saisonbetrieb arbeiten würde. Laut Kollektivvertrag betrug ab Mai 1980 der Monatslohn eines Kochs im ersten Gehilfenjahr S 4.910,--, der eines Kochs nach dem ersten Gehilfenjahr S 5.430,--. Ab Mai 1981 betrugen diese Löhne S 5.340,--, bzw. S 5.860,--, ab Mai 1982 S 5.780,--. bzw. S 6.300,-- und ab Mai 1983 S 6.090,-- bzw. S 6.630,--. Bereits in Inseraten aus dem Jahre 1980 wurde einem Koch eine Nettobezahlung von S 12.000,-- bis netto S 14.000,--, für einen tüchtigen, erfahrenen Alleinkoch eine solche von S 15.000,--, geboten. Auch im Jahre 1981 wurden mittels Inseraten fleißige, selbständige Köche gesucht, denen ein Monatslohn von netto S 15.000,-- bzw. bei entsprechenden Kenntnissen und Leistungen bis 17.000,-- und darüber geboten wurde. Im Jahre 1984 war die Situation derart, daß ein Jungkoch, also ein Koch im ersten Gehilfenjahr, auf Saison inclusive Prämien zwischen S 11.000,-- und S 13.000,-- bei nötigem Verhandlugnsgeschick bis S 14.000,-- nach dem ersten Gehilfenjahr verdienen konnte. Ein Alleinkoch auf Saison verdiente zwischen S 15.000,-- und S 17.000,-- netto monatlich. Diesen Posten kann man nach drei Jahren Berufspraxis erreichen (Zeuge Ernst F*** AS 194 f., Peter K*** AS 224 f.). Einen Lohn von ca. S 12.000,-- pro Monat im ersten Jahr und in der Folge zwischen S 13.000,-- und S 15.000,-- zu erreichen, ist somit möglich und auch Jahrgangskollegen des Klägers, welche gleichfalls aus Selzthal stammen, gelungen. Aufgrund statistischer Erhebungen ist davon auszugehen, daß der monatliche Grundlohn, bezogen auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche im Minimum S 6.000,-- im statistischen Mittel S 6.900,-- und im Maximum S 11.000,-- betrug, zu welchen als weiteren Einkommensteile noch die "Freie Station", Abgeltung der Überstunden und die weiteren Lohnbestandteile wie Wohnungsbeihilfe, Jahresremuneration u.dgl. kommen. Der Kläger hätte daher zum Zeitpunkt seiner Lehrabschlußprüfung im Juni 1981 aus einer Fülle von Angeboten aus ganz Österreich wählen können, zwischen saisonaler Spitzenarbeit mit hohem Überstundenanteil und zwischenliegendem Arbeitslosengeldbezug oder Dauerbeschäftigung mit eher geringem Überstundenausmaß. In jedem Fall wäre er in den Genuß der "Freien Station" gekommen. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettogrundlohnes im statistischen Mittel von S 6.900,-- errechnet sich im Jahr 1982 der Nettomonatsverdienst eines Jungkoches bei Berücksichtigung von 15 Überstunden pro Woche mit brutto S 17.589,29, netto S 12.390,23, sodaß sich unter Berücksichtigung der Jahresremuneration und des vollen Gebührenurlaubes ein fiktiver Nettomonatsverdienst aus der Lohnbasis von 1982 von S 13.299,-- = S 13.300,-- im Mittel ergibt. Für das Jahr 1981 ist dieser fiktive Nettomonatsverdienst mit einer Minderung um 8 % gerundet mit S 12.200,-- zu errechnen. Dieser Schnitt wird in der Regel sowohl von Arbeitnehmern auf einer Dauerarbeitsstelle als auch von Saisonarbeitern erreicht, da geringfügige Differenzen über den Weg des steuerlichen Jahresausgleiches bei weitem aufgewogen werden. Unter Berücksichtigung einer auch für die Zeit ab 1982 gegebenen Steigerung der Kollektivvertragslöhne von ca. 5 bis 7 % hätte daher der Kläger nachstehende Monatsbeträge ins Verdienen gebracht und nachstehende Jahreseinkommen erzielt:

1.7. - 31.12.1981 S 12.200,-- x 6 S 73.200,--

Jänner bis Dezember 1982 S 13.300,-- x 12 S 159.600,--

Jänner bis Dezember 1983 S 14.000,-- x 12 S 168.000,--

Jänner bis Juni 1984 S 14.000,-- x 6 S 84.000,--

Juli bis Dezember 1984 S 15.000,-- x 6 S 90.000,--

und ab Jänner 1985 S 15.000,--.

Während dieser Zeiträume hat der Kläger nachstehende Leistungen erhalten:

Im September 1981 ein Arbeitslosengeld in Höhe von S 2.553,--, weiters hat der Kläger von der A*** Landesstelle Graz vom 1.7.1981 bis 31.1.1984 insgesamt S 91.382,64 an Renten erhalten und erhält die 50 %-ige Rente plus Zusatzrente und einen Kinderzuschuß in Höhe von S 2.674,90 auch ab Februar 1984 weiter. Weiters erhielt der Kläger von der A*** noch einen Zuschuß in Höhe von S 30.000,-- am 7.8.1981 zum Ankauf eines Personenwagens sowie ein Darlehen hiefür von S 39.000,--, welches er zurückzahlen muß, und zum Ankauf einer Wohnung einen Zuschuß von S 30.000,-- und es wurden weiters Barleistungen an Übergangsgeld und Beiträge zu den Lebenshaltungskosten anläßlich der Ausbildung zum Bürokaufmann im beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum Linz von S 58.460,50 seitens der A*** an den Kläger geleistet. Seit 1.5.1983 ist der Kläger bei der Gemeinde Selzthal als Gemeindeangestellter beschäftigt und er hat im Jahre 1983 Lohn im Gesamtbetrag von S 74.723,30 und im Jahre 1984 im Gesamtbetrag von S 128.189,40 erhalten. Sonderzahlungen und die Bewertung der "Freien Station" sind in dem vom Sachverständigen errechneten Durchschnittsgehalt bereits enthalten.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, wegen der Schuldlosigkeit des Klägers am Unfall seien die Beklagten gemäß § 1325 ABGB verpflichtet, ihm den bisher erlittenen Verdienstentgang zu ersetzen und für die Zukunft eine Rente zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der von der A*** gewährten Rente und des Gehaltes des Klägers als Gemeindebediensteter habe er in den Jahren 1981 bis einschließlich 1984 einen Verdienstentgang von S 243.177,96 erlitten, der ihm von den Beklagten zu ersetzen sei. Für die Zeit ab 1.1.1985 betrage mit Bedachtnahme auf die gleichen in Abzug zu bringenden Positionen der monatliche Verdienstentgang des Klägers S 1.642,65. Die Beklagten seien daher zur Leistung einer Rente in dieser Höhe verpflichtet. Übergangsgelder und Beiträge zu den Lebenshaltungskosten anläßlich seiner Ausbildung zum Bürokaufmann im beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum Linz brauche sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen, weil diesen Zuwendungen kein Einkommenscharakter zukomme; sie hätten vielmehr der Deckung eines zusätzlichen Aufwandes gedient und ihr Zweck sei nicht darauf gerichtet gewesen, dem Geschädigten einen Verdienstausfall zu ersetzen oder zu mildern und dadurch den Schädiger zu entlasten. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm die Feststellungen der ersten Instanz als unbedenklich, gelangte jedoch durch Berücksichtigung von gesetzlichen Pflichtleistungen, insbesondere des Arbeitslosengeldes und des Übergangsgeldes zu einem Nettoverdienstentgang des Klägers für die Zeit vom 1.7.1981 bis 31.12.1984 von nur S 195.217,64 und ab 1.1.1985 zu einem solchen von monatlich nur S 1.196,83, was zu einer teilweisen Abänderung des Ersturteiles führte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe nach § 502 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, die Vorinstanzen hätten bei der Berechnung seines Verdienstentganges nicht berücksichtigt, daß er spätestens nach Beendigung des 3.Berufsjahres als "Jungkoch" die Befähigung zum "Alleinkoch" erlangt und damit ab 1.7.1984 ein erheblich höheres fiktives Nettoeinkommen, nämlich mindestens S 20.000 monatlich einschließlich des mit S 2.500 monatlich anzunehmenden Gegenwertes der "Freien Station" erzielt hätte. Die Nichtberücksichtigung dieser Einkommenserhöhung durch die Vorinstanzen stelle einen Feststellungsmangel dar, auf Grund dessen der Verdienstentgang des Klägers unrichtig berechnet worden sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB entstanden ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, welchen Verdienst der Geschädigte ohne Unfall bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte (ZVR 1979/232 ua.). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Derartige Feststellungen betreffen aber trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich (SZ 25/280; SZ 26/155; ZVR 1982/322 ua.). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens, insbesondere gestützt auf ein ausführliches und durchaus mit den Denkgesetzen in Einklang stehendes Sachverständigengutachten das fiktive Monatseinkommen des Klägers als Koch ab 1.7.1984 mit S 15.000 festgestellt und der Berechnung des Verdienstentganges zugrunde gelegt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden hiebei auch die Verdienstmöglichkeiten eines Alleinkochs in die Erwägungen einbezogen, jedoch sodann unter Außerachtlassung ausnahmsweiser Spitzenverdienste das bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles wahrscheinlichste fiktive Einkommen festgestellt. Wie oben dargestellt, handelt es sich hiebei um ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Schlußfolgerungen, die keineswegs als mit den Denkgesetzen unvereinbar beurteilt werden können und daher im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar sind (RZ 1967, 105, 8 Ob 8/86 ua.). Soweit der Kläger daher von einem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen von S 20.000 ab 1.7.1984 ausgeht und darauf seine Verdienstentgangsberechnung aufbaut, weicht er von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Ausgehend von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann aber in der Berechnung des Verdienstentganges des Klägers durch das Berufungsgericht, die überdies außer hinsichtlich der zugrunde gelegten Höhe des fiktiven Monatsverdienstes des Klägers in der Revision nicht weiter bekämpft wird, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.