RS0030861 – OGH Rechtssatz
RS0030861 – OGH Rechtssatz
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Der Arbeitnehmer kann weder von den Abgabenbehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer - von den Ausnahmefällen des § 82 Abs 2 EStG abgesehen - noch auf Zahlung der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden; er hat aber auch selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge.