JudikaturJustizRS0028418

RS0028418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2019

Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Beisetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann, so insbesondere, wenn es sich um eine auf den Willen des Erklärungsempfängers gestellte Potestativbedingung handelt beziehungsweise bei der vorzeitigen Auflösung, weil sich ein Hinausschieben der Beendigung mit der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung nicht verträgt, wenn es dem Erklärungsempfänger durch Erfüllung der Bedingung ermöglicht werden soll, das gestörte Vertrauensverhältnis (zum Beispiel durch Rechtfertigung) wiederherzustellen.

Entscheidungen
19