BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1158

§ 1158Endigung des Dienstverhältnisses.

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

(3) Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 153/2017)

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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