§ 1158 Endigung des Dienstverhältnisses.
§ 1158 Endigung des Dienstverhältnisses. — ABGB
§ 1158 Endigung des Dienstverhältnisses. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40198683
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(3) Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 153/2017)
Entscheidungen 820
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Rechtssätze 173
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