JudikaturJustizRS0020167

RS0020167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2021

Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des § 1489 ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjährung (vgl SZ 12/14).

Entscheidungen
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