JudikaturJustizRS0013185

RS0013185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 2021

Besondere Abmachungen ausgenommen, kann kein Miteigentümer vom anderen deshalb eine Vergütung fordern, weil dieser einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützte, als der Quote seines Miteigentums entsprach.

Entscheidungen
18