JudikaturJustizRS0008039

RS0008039 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2005

Unter dem Ausdruck "gehörige Form" in § 126 AußStrG kann nichts anderes verstanden werden, als was in den §§ 553 und 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztlichen Anordnung erklärt worden ist. Darüber, ob beim Zustandekommen einer solchen letztwilligen Anordnung auch die Vorschriften der § 579 bis 581 ABGB in allen Beziehungen genau beobachtet worden sind, hat nicht der Abhandlungsrichter im Außerstreitverfahren abzusprechen.

Entscheidungen
8