Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.
Rückverweise
Grundsatz, dass dem wahren erblasserischen Willen zu entsprechen sei, hat dort seine Grenze, wo es sich um Formvorschriften für letztwillige Erklärungen im engeren Sinn (§ 577 ABGB) handelt. An der kategorischen Bestimmung des § 601 ABGB findet jede Auslegung eine unübersteigliche Schranke.…
…Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist, wobei unter der "gehörigen Form" nichts anders verstanden werden kann, als was in den § 553 und § 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztwilligen Verfügung erklärt worden ist (2 Ob 508/95 = NZ 1996, 298). Lediglich dann, wenn sich von Anfang an…
…und den äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbeinsetzung enthalten (§ 553 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände (vgl. NZ 1985, 106) oder der Auslegung des Willens des Erblassers…
…der Erbanwärter auf eine dem Inhalt (Erbeinsetzung, § 553 ABGB) und der äußeren Form (Errichtung in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform, §§ 577 ff ABGB) nach gültige Verfügung beruft (SZ 55/165 ua; Eccher aaO § 799 ABGB Rz 2 mwN). Hier beruft sich eine der beiden…
…inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbeinsetzung enthalten (§ 553 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände (vgl NZ 1985, 106) oder der Auslegung des Willens des Erblassers…
…stützt. Diese könnte darin gelegen sein, daß ein Verstoß gegen die innere Form (§§ 553 ff ABGB) oder gegen die äußere Form (§§ 577 ff ABGB) vorliegt. Hiezu hat aber der Kläger einschlägige Behauptungen nicht aufgestellt. Das Testament soll deshalb ungültig sein, weil darin in einer Weise über Liegenschaften verfügt wurde…
…578 ABGB darstelle. Dem ist aus folgenden Erwägungen beizupflichten: Nach hM (s etwa 5 Ob 531, 532/91; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Komm ABGB, § 577 Rz 4) muss eine letztwillige Verfügung, um überhaupt als Testament angesehen werden zu können, den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbseinsetzung enthalten…
…Erachtet das Gericht dies als gegeben, ist die dort vorgesehene Bestätigung zu erteilen, wenn nicht die letztwillige Verfügung wegen Abganges der gesetzlichen Förmlichkeiten (§§ 577 ff. ABGB.) als ungültig bestritten wird (vgl. Weiss in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu § 647 ABGB., S. 482 ff.). Im vorliegenden Fall hatte daher das Erstgericht…
…Formvorschriften entsprechen, also eine Erbseinsetzung enthalten (§ 533 ABGB; vgl. auch § 564 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Abklärung strittiger Tatumstände (vgl NZ 1985, 106) oder der Auslegung des erblasserischen Willens bedarf, um…
…§ 126 Abs. 1 AußStrG die innere Form des Testaments iS der §§ 553 ff ABGB oder dessen äußere Form gemäß den §§ 577 ff ABGB gemeint ist, wird im Gesetz nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß unter "gehörige Form" bloß die äußere Form zu verstehen ist…
…anlässlich der Vereinbarungen des Jahres 1994 tatsächlich eine die Beurteilung als letztwillige Anordnung rechtfertigende Erklärung in der dafür gebotenen Form (vgl §§ 577 ff ABGB; Apathy in KBB³ § 553 Rz 1) getroffen hat, muss aber hier nicht nachgegangen werden, weil sich die Beklagte mit diesem (wesentlichen…
…sie den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbeinsetzung enthalten (§ 553 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände (vgl NZ 1985, 106) oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf…
…zu entsprechen sei, denn eine Grenze für diesen Auslegungsgrundsatz ergibt sich dort, wo es sich um Formvorschriften für letztwillige Erklärungen im engeren Sinne (§§ 577 ff. ABGB) handelt. An der kategorischen Bestimmung des § 601 ABGB findet jede Auslegung eine unübersteigliche Schranke (siehe auch hiezu Weiß, 221). Wenn die Revisionswerberin schließlich meint…
…Die Mitwirkung von Zeugen und die ihnen obliegende Beurkundungspflicht gehören nach der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck zur äußeren Form der Erklärung des letzten Willens (§ 577 ABGB). Auch die Unterschriftsleistung ist ein von dieser Erklärung nicht völlig losgelöster reiner Beurkundungsakt. Die Rechtsprechung verlangt für die Gültigkeit des allographen Testaments die Einheit des…
…§ 591 ABGB vorliegt und sie alle über 18 Jahre alt waren, als der Erblasser angeblich mündlich testiert hatte, liegt die äußere Form (§§ 577 ff ABGB) eines außergerichtlichen mündlichen Testaments im Sinne des § 585 ABGB vor. Eine schriftliche Aufzeichnung des mündlichen Testaments nach Satz 2 des § 585 ABGB ist…
…1974/286, 632; RS0000314; Jakusch in Angst/Oberhammer ³ [2015] § 34 EO Rz 9; Sprohar Heimlich in Klang³ [2016] § 577 ABGB aF, §§ 546, 547 ABGB nF Rz 7 und 12; Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.07 [2020] § …
… 8 [explizit zur vorliegenden Konstellation]; Nemeth in Schwimann/Kodek 4 , § 601 ABGB Rz 6; Apathy/Neumayr in KBB 6 § 577 ABGB Rz 3), dass ein in der beabsichtigten Form ungültiges Testament, das die Voraussetzungen und Formvorschriften einer anderen Testamentsform erfüllt, gültig ist. [10] 6. …