BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 577

§ 577Arten

Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.

Entscheidungen
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