JudikaturJustizRS0005997

RS0005997 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2019

Ist zwischen den Beteiligten iSd § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG strittig, ob eine letztwillige Erklärung als Anordnung einer Nacherbschaft oder eines Nachvermächtnisses oder als eine dieser anzusehen oder als unverbindlicher Wunsch des Erblassers zu beurteilen ist, so kann diese Frage nur auf dem Rechtsweg geklärt werden (NZ 1974,73 mit weiteren Nachweisen).

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10