ABGB
Gliederung
Solange das Recht des Erben wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen einer Befristung in Schwebe bleibt, gelten zwischen dem gesetzlichen und dem eingesetzten Erben im Hinblick auf den einstweiligen Besitz und Genuss der Verlassenschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei der Nacherbschaft. Dies gilt sinngemäß für das Verhältnis zwischen dem Erben und dem bedingt oder befristet bedachten Vermächtnisnehmer.
§ 707 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 707 Vorberechtigung
…§ 707. Solange das Recht des Erben wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen einer Befristung in Schwebe bleibt, gelten zwischen dem gesetzlichen und dem eingesetzten…
§ 178 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 178
…Erbantrittserklärung ( § 800 ABGB ). (2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen: 1. jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen ( §§ 707 bis 709 ABGB ); 2. jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der…
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