JudikaturJustizRS0005861

RS0005861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweise trifft. Machen die Antragsteller nach ihren Behauptungen einen Anspruch mit Recht im Außerstreitverfahren geltend, stellt sich aber heraus, dass die Voraussetzungen dafür fehlen, dann liegt keine Nichtigkeit vor, sondern das Begehren ist im außerstreitigen Wege, wenn auch abschlägig zu erledigen (so auch schon MietSlg 15604, 17056).

Entscheidungen
50