§ 1 Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 1 Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden — AsylG-DV 2005
§ 1 Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden — AsylG-DV 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 448/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2022
Inkrafttretungsdatum
12. März 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40242897
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen. Die Berufsvertretungsbehörde hat auf dem Befragungsformular das Datum der Antragstellung zu vermerken.
(2) Das Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2013)