§ 838a
§ 838a — ABGB
§ 838a — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40052793
Zuletzt nach Updates gesucht am
Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.