BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 838a

§ 838a

In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date

Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

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