JudikaturJustizRS0005674

RS0005674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2020

Weist das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel, ohne in die Prüfung des Sicherungsanspruches einzugehen, nur aus dem formellen Grunde der Rekursbeschränkung nach § 527 Abs 2 ZPO zurück, liegt damit kein Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme iSd § 402 Abs 1 EO vor. Der Rekursgegner ist daher am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen.

Entscheidungen
19