RS0005674 – OGH Rechtssatz
RS0005674 – OGH Rechtssatz
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Weist das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel, ohne in die Prüfung des Sicherungsanspruches einzugehen, nur aus dem formellen Grunde der Rekursbeschränkung nach § 527 Abs 2 ZPO zurück, liegt damit kein Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme iSd § 402 Abs 1 EO vor. Der Rekursgegner ist daher am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen.