RS0004229 – OGH Rechtssatz
RS0004229 – OGH Rechtssatz
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Das im Grundbuche einverleibte Bestandrecht kann nicht Gegenstand einer Pfandrechtseinverleibung sein. Die Pfändung von Miet- und Pachtrechten hat ausschließlich durch Erlassung eines Verfügungsverbotes an den Verpflichteten nach § 331 EO zu erfolgen (unter ausdrücklicher Ablehnung des von einem Teil der Lehre und Judikatur vertretenen gegenteiligen Standpunktes).