§ 374 Sicherungsmittel von Geldforderungen
§ 374 Sicherungsmittel von Geldforderungen — EO
§ 374 Sicherungsmittel von Geldforderungen — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233887
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Sicherung von Geldforderungen kann nur die Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens, die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften oder daran haftenden Rechten, die Zwangsverwaltung, mit Ausnahme der Zwangsverwaltung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen oder, wenn eine Forderung des Verpflichteten gepfändet wurde und mit der Verzögerung ihrer Geltendmachung eine Gefährdung ihrer Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden wäre, die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewilligt werden.
(2) Sofern es zur Beschaffung hinreichender Sicherung notwendig erscheint, können gleichzeitig mehrere dieser Exekutionshandlungen bewilligt werden.
(3) Die Beträge, welche bei der Zwangsverwaltung auf die zu sichernde Forderung entfallen oder im Wege der Einziehung der gepfändeten Forderung eingehen, sind solange in gerichtlicher Verwahrung zu behalten, als nicht die Vollstreckbarkeit der Forderung oder der einzelnen Unterhaltsraten eingetreten ist oder die behufs Sicherung bewilligten Exekutionshandlungen aufgehoben worden sind.