JudikaturJustizRS0002321

RS0002321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist oder nicht, nur in der EO selbst und nicht gemäß § 78 EO, § 514 f ZPO auch in der ZPO geregelt sein kann, kommt man zum Ergebnis der Geltung des § 528 ZPO; denn durch die Bestimmungen der §§ 83 Abs 3, 239 Abs 3 EO ist klargestellt, dass die EO selbst von der Geltung des § 528 ZPO auch ohne Heranziehung des § 78 EO ausgeht.

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